Nießbrauch: Was Sie über Nutzungsrechte an Immobilien wissen müssen

Ein Nießbrauch, ein dingliches Nutzungsrecht an einer Immobilie, das dem Berechtigten das Recht gibt, die Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen. Auch bekannt als Nutzungsrecht, ist es kein Eigentum, aber oft genauso wertvoll – besonders bei Erbschaften, Verkauf von Altbauten oder der Finanzierung von Pflegeheimen. Viele denken, wer eine Wohnung besitzt, hat auch das Recht, sie zu bewohnen oder zu vermieten. Doch das stimmt nicht immer. Wer einen Nießbrauch hat, darf das Haus bewohnen, die Miete einstreichen, sogar die Fenster austauschen – aber nicht verkaufen. Das Eigentum bleibt beim Grundstückseigentümer, der oft nur noch ein leeres Grundbuch hat. Das ist kein Fall für Anwälte, sondern für Familien, die sich aufteilen, aber nicht auseinanderdividieren wollen.

Nießbrauch ist kein Selbstläufer. Er ist eng verbunden mit anderen rechtlichen Begriffen wie Wohnrecht, ein persönliches Nutzungsrecht, das meist nur für eine Person gilt und nicht übertragbar ist oder Erbbaurecht, ein langfristiges Nutzungsrecht auf fremdem Grund, oft für 99 Jahre, mit Baurecht und eigenem Grundbuchblatt. Während das Wohnrecht nur für die Lebenszeit des Berechtigten gilt, kann ein Nießbrauch auch auf einen Zeitraum begrenzt werden – etwa 10 Jahre, bis die Kinder aus dem Haus sind. Und während ein Erbbaurecht fast wie Eigentum funktioniert, ist ein Nießbrauch flexibler, aber auch anfälliger für Streit, besonders wenn der Nutznießer sanieren will. Wer eine Dachflächenfenster-Sanierung plant, muss den Eigentümer einbinden. Wer eine Heizung wechselt, braucht seine Zustimmung. Das ist kein Detail – das ist der Kern. Viele Immobilienkäufe scheitern, weil der Käufer nicht weiß, dass er nicht der volle Herr des Hauses ist.

Die meisten Fälle, die wir in den Beiträgen hier sehen, haben mit Nießbrauch zu tun – ob es um die rechtssichere Aufbewahrung von Erbverträgen geht, um die Kostenschätzung bei Altbau-Sanierungen, oder um die Frage, ob man Fördermittel für eine Wärmepumpe beantragen kann, wenn man nur den Nießbrauch hat. Die Antwort: oft nein. Fördermittel gehen an den Eigentümer. Wer den Nießbrauch hat, zahlt die Heizkosten, aber nicht die Sanierung. Und wer denkt, er könne das Haus einfach verkaufen, weil er es bewohnt – der irrt. Der Verkauf braucht die Zustimmung des Eigentümers. Und der hat oft ein Interesse daran, den Nießbrauch zu beenden – etwa, wenn er den Grundstückswert steigern will. Deshalb ist es so wichtig, die Dokumente zu kennen, die das Nutzungsrecht regeln. Wer das nicht hat, läuft Gefahr, nach Jahren festzustellen, dass er nichts tun kann – weder sanieren, noch vermieten, noch verkaufen.

Wenn Sie gerade eine Immobilie erben, kaufen oder verkaufen, und jemand anderes wohnt – oder Miete zahlt – dann fragen Sie: Wer hat den Nießbrauch? Nicht, weil es kompliziert ist. Sondern weil es die einzige Möglichkeit ist, zu verstehen, wer wirklich das Sagen hat. In den folgenden Artikeln finden Sie konkrete Beispiele: Wie man Streit mit Nachbarn vermeidet, wenn der Nießbrauch auf dem Grundstück liegt. Wie man die richtigen Unterlagen für die GoBD-Archivierung findet. Wie man Fördermittel beantragt, wenn man nicht der Eigentümer ist. Und wie man einen Sanierungsfahrplan erstellt, wenn man nicht mal die Fenster wechseln darf. Hier geht es nicht um Theorie. Hier geht es um die Realität – und was Sie tun müssen, um nicht am Ende leer auszugehen.

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Dezember 6, 2025 / Finanzen & Steuern / 9 Kommentare

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