Vertragsstrafen und Verzugszinsen im Immobilienverkauf: So sichern Sie sich als Verkäufer ab

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, geht es nicht nur darum, einen Käufer zu finden. Der wahre Test kommt erst, wenn der Kaufpreis fällig wird. Was passiert, wenn der Käufer nicht zahlt? Was, wenn er erst Wochen oder Monate später überweist? In solchen Fällen schützen Sie sich nicht mit freundlichen Erinnerungen - sondern mit Verzugszinsen und gegebenenfalls mit Vertragsstrafen. Beides ist im deutschen Recht klar geregelt, und als Verkäufer sollten Sie das nutzen.

Verzugszinsen: Der automatische Schutz für Sie

Im Immobilienverkauf gibt es keine Notwendigkeit, Verzugszinsen extra im Vertrag festzulegen. Sie entstehen von allein. Sobald der Käufer den vereinbarten Zahlungstermin verpasst, tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Das steht im § 288 Abs. 1 BGB. Sie brauchen keinen separaten Vertrag, keine Unterschrift, keinen Antrag. Der Gesetzgeber hat das für Sie geregelt.

Wie hoch sind diese Zinsen? Das hängt davon ab, ob es sich um einen Privatmann oder einen Unternehmer handelt. Für Privatkäufer liegt der Zinssatz bei 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz. Für Unternehmen sind es 9 Prozentpunkte. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zweimal im Jahr festgelegt - am 1. Januar und am 1. Juli. Mit Stand vom 1. Juli 2024 lag er bei 3,37 %. Das bedeutet: Für Privatleute sind es aktuell 8,37 % Verzugszinsen pro Jahr.

Rechnen Sie mal nach: Ein Kaufpreis von 200.000 Euro, der 14 Tage verspätet gezahlt wird. Bei 8,37 % Zinsen ergibt das rund 422 Euro an Zinsen - nur für zwei Wochen Verspätung. Kein Witz. Das ist kein Bonus für Sie, das ist ein Recht. Und es wird nicht weniger, wenn der Käufer behauptet, er habe keinen Schaden verursacht. Das Gericht sagt klar: Verzugszinsen sind ein objektiver Mindestschaden. Ob Sie Miete verloren haben oder nicht - irrelevant. Der Zins steht Ihnen zu.

Wann beginnt der Verzug?

Ein wichtiger Punkt: Der Verzug beginnt nicht, wenn der Käufer sagt: „Ich zahle nächste Woche.“ Sondern genau dann, wenn der im Kaufvertrag festgelegte Termin abgelaufen ist. Und wie ist dieser Termin definiert? Meistens klar: „Kaufpreis fällig am 15. März 2026“ oder „innerhalb von sieben Tagen nach Eintragung der Auflassungsvormerkung“. Wenn der Notar schreibt, dass die Vormerkung eingetragen ist, und der Käufer nicht innerhalb der sieben Tage zahlt - dann ist er in Verzug.

Es reicht nicht, nur auf den Termin zu verweisen. Sie sollten schriftlich darauf hinweisen: „Gemäß Kaufvertrag war der Kaufpreis bis zum 15. März fällig. Er ist bis heute nicht eingegangen. Ab dem 16. März laufen Verzugszinsen.“ Diese Mitteilung brauchen Sie, um später die Zinsen geltend zu machen. Ein simples „Haben Sie schon gezahlt?“ per WhatsApp zählt nicht.

Vertragsstrafen: Was ist der Unterschied?

Verzugszinsen sind automatisch. Vertragsstrafen sind etwas anderes. Sie sind eine vertragliche Vereinbarung, die Sie extra mit dem Käufer treffen. Sie dienen als Abschreckung - eine feste Summe, die der Käufer zahlen muss, wenn er den Vertrag bricht. Beispiel: „Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen zahlt der Käufer eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro.“

Warum das sinnvoll sein kann? Weil Verzugszinsen nur den entgangenen Zins ausgleichen. Wenn der Käufer drei Monate zahlt, sind die Zinsen vielleicht 4.000 Euro. Aber Sie haben eine neue Wohnung gesehen, die Sie jetzt nicht mehr kaufen können, weil das Geld nicht da ist. Oder Sie mussten einen Kredit aufnehmen, der Sie 6.000 Euro kostet. Da helfen die Zinsen nicht. Hier kommt die Vertragsstrafe ins Spiel - als zusätzlicher Schutz.

Wichtig: Eine Vertragsstrafe muss angemessen sein. Ein Betrag von 50.000 Euro bei einem 300.000-Euro-Verkauf ist wahrscheinlich unzulässig. Ein Betrag von 1-3 % des Kaufpreises ist üblich und wird von Gerichten akzeptiert. Und: Sie können Verzugszinsen und Vertragsstrafe gleichzeitig verlangen. Sie sind keine Konkurrenten - sie ergänzen sich.

Ein Richterhof-Szenario mit Kaufvertrag und Zinsberechnung, unter einem einzelnen Licht, symbolisierend rechtliche Konsequenzen.

Was passiert, wenn der Käufer gar nicht zahlt?

Verzugszinsen sind gut. Aber was, wenn der Käufer einfach nicht zahlt - oder sagt: „Ich kann nicht.“ Dann haben Sie zwei Wege.

  • Zahlungsklage: Wenn der Käufer zwar zahlen könnte, aber nicht will - dann klagt man auf Zahlung. Der Kaufvertrag bleibt bestehen. Sie bekommen den vollen Preis - plus Zinsen und ggf. Strafe.
  • Rücktritt vom Vertrag: Wenn der Käufer zahlungsunfähig ist oder Sie dringend Geld brauchen - dann können Sie nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Sie behalten die Anzahlung (falls vorhanden) und können die Immobilie wieder verkaufen. Das ist besonders sinnvoll, wenn die Preise steigen und Sie eine bessere Gelegenheit haben.

Der Rücktritt ist kein Strafakt. Er ist eine rechtliche Option. Und er funktioniert nur, wenn der Käufer in Verzug ist. Also: Erst Verzug feststellen, dann Rücktritt erwägen.

Was Sie als Verkäufer unbedingt beachten müssen

  • Termin klar definieren: Keine vagen Formulierungen wie „so schnell wie möglich“. Sondern: „Kaufpreis fällig am 10. April 2026“.
  • Schriftlich melden: Sobald der Termin verstrichen ist, schicken Sie eine E-Mail oder Brief mit der Mitteilung: „Sie sind jetzt in Verzug.“
  • Verzugszinsen nicht vergessen: Sie müssen sie nicht extra berechnen - aber Sie müssen sie einfordern. Der Käufer zahlt sie nicht von selbst.
  • Vertragsstrafe prüfen: Wenn Sie sie vereinbaren wollen, halten Sie sich an 1-3 % des Kaufpreises. Sonst wird sie vor Gericht angefochten.
  • Dokumente aufbewahren: Kaufvertrag, Notariatsbescheinigung, Zahlungsnachweise, alle Schreiben. Alles für den Fall der Klage.

Ein weiterer Punkt: Die Verjährung. Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche verjähren erst nach 10 Jahren. Das bedeutet: Selbst wenn der Käufer Jahre später zahlt, können Sie immer noch die Zinsen nachfordern. Das ist kein Fehler, das ist ein Vorteil.

Was passiert mit Mieteinnahmen?

Ein häufiger Irrtum: „Wenn ich weiterhin Miete kriege, habe ich doch keinen Schaden.“ Falsch. Das Oberlandesgericht Hamm hat das klar entschieden: Miete und Verzugszinsen sind zwei verschiedene Dinge. Die Miete ist Ihr Einkommen. Die Verzugszinsen sind der Ausgleich für den entgangenen Zinsgewinn des Kaufpreises. Sie können beides haben. Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass Sie „nicht wirklich geschädigt“ sind. Das ist kein Argument vor Gericht.

Eine verschlossene Geldkassette mit fließenden Zinsen, neben einer Schlüsselmarke für Vertragsstrafe, als metaphorische Darstellung rechtlicher Absicherung.

Was ist mit anderen Kosten?

Wenn der Käufer zu spät zahlt, und Sie dadurch einen teureren Kredit aufnehmen mussten - dann können Sie das auch geltend machen. Oder wenn Sie eine andere Immobilie verkaufen wollten, aber der Preis gefallen ist. Oder wenn Sie einen Kredit für eine neue Wohnung abgesagt haben und nun höhere Zinsen zahlen. All das ist Schadensersatz - und neben den Verzugszinsen möglich. Aber: Sie müssen es beweisen. Kontoauszüge, Kreditverträge, Angebote. Keine Vermutungen. Dokumente.

Verzugszinsen sind einfach. Schadensersatz ist kompliziert. Deshalb: Nutzen Sie erstmal das Einfache. Die Zinsen. Die sind automatisch da. Sie brauchen nichts zu tun - außer sie einzufordern.

Praxis-Tipp: Ein Beispiel aus der Realität

Ein Kunde aus Graz verkaufte eine Wohnung für 320.000 Euro. Der Kaufpreis war für den 5. Februar fällig. Der Käufer überwies erst am 24. März - 47 Tage zu spät. Der Basiszinssatz lag bei 3,37 %. Verzugszinsen: 8,37 % pro Jahr.

Berechnung: (320.000 × 8,37 % × 47) / 365 = 3.269 Euro Verzugszinsen.

Der Käufer war überrascht. Er dachte, er könne einfach zahlen, wann er will. Aber der Verkäufer hatte den Vertrag mit dem Notar geprüft, den Verzug schriftlich gemeldet und die Zinsen berechnet. Der Käufer zahlte - inklusive Zinsen. Kein Gericht, kein Anwalt. Nur klare Regeln.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag: Ist der Zahlungstermin klar formuliert?
  • Wenn Sie noch nicht verkauft haben: Lassen Sie sich vom Notar erklären, wie Verzugszinsen wirken - und ob eine Vertragsstrafe sinnvoll ist.
  • Wenn der Käufer verspätet zahlt: Schreiben Sie eine formelle Mitteilung. Nutzen Sie die Zinsen. Sie haben das Recht dazu.
  • Halten Sie alle Dokumente. Ein Brief, eine E-Mail, ein Kontoauszug - das kann später entscheidend sein.

Immobilienverkäufe sind große Transaktionen. Aber der größte Fehler ist nicht, zu viel zu verlangen. Sondern, zu wenig zu schützen. Verzugszinsen kosten Sie nichts. Sie sind automatisch da. Und sie sind ein starkes Werkzeug. Nutzen Sie es.

März 20, 2026 / Finanzen & Investieren /