Wenn Sie einen Teil Ihrer eigenen Wohnung oder Ihres Hauses vermieten, können Sie damit nicht nur Geld verdienen, sondern auch steuerlich profitieren. Aber Vorsicht: Die Regeln sind komplex, und ein falscher Schritt kann teuer werden. Im Jahr 2025 ist die Teilvermietung kein Nischenmodell mehr - sie ist Alltag. Ob Sie ein Zimmer an einen Studenten vermieten, eine Einliegerwohnung nutzen oder über Airbnb ein Zimmer für ein paar Tage anbieten: Jede Form der Teilvermietung hat steuerliche Konsequenzen. Und diese sind seit dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 19. Juli 2022 deutlich strenger geworden.
Was ist eine Teilvermietung?
Teilvermietung bedeutet, dass Sie einen Teil Ihrer selbst genutzten Immobilie an einen Mieter vergeben. Das kann ein Zimmer, eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus, eine Garage mit Wohnraum oder sogar ein separater Eingang mit Bad und Küche sein. Wichtig: Sie selbst wohnen weiterhin in dem Gebäude. Das unterscheidet die Teilvermietung von der vollständigen Vermietung. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wie viel von der Immobilie vermietet wird und wie die Kosten aufgeteilt werden.Die gängigste Methode ist die Flächenanteilsmethode. Wenn Sie 30 Prozent Ihrer Wohnfläche vermieten, können Sie auch 30 Prozent der Kosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt für Zinsen, Versicherungen, Reparaturen, Hausmeisterkosten und auch für die Abschreibung des Gebäudes. Aber nur, wenn die Miete nicht zu niedrig ist.
Wie viel Miete muss Sie verlangen?
Nicht jede Miete zählt als echte Einkunftserzielung. Das Finanzamt prüft, ob Ihre Miete nahe an der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Seit 2012 gilt eine klare Grenze: Wenn Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, dürfen Sie alle Kosten für den vermieteten Teil zu 100 Prozent absetzen. Das ist die sogenannte 66-Prozent-Regel.Was passiert, wenn Sie weniger verlangen? Dann wird die Vermietung als verbilligt angesehen. Und dann gilt: Sie dürfen nur so viel absetzen, wie Ihr Mietpreis im Verhältnis zur Marktmiete beträgt. Beispiel: Die ortsübliche Miete für Ihr Zimmer liegt bei 500 Euro, Sie verlangen aber nur 300 Euro. Das sind 60 Prozent. Dann dürfen Sie nur 60 Prozent der Kosten absetzen - nicht mehr. Und wenn Sie weniger als 50 Prozent der Marktmiete verlangen, wird das Finanzamt sogar die Einkunftserzielungsabsicht in Frage stellen. Dann droht die Abweisung aller Abzüge.
Was können Sie absetzen?
Sie können fast alle Kosten für den vermieteten Teil absetzen - aber nur den Anteil, der auf die vermietete Fläche entfällt. Dazu gehören:- Zinsen für die Hypothek (nur der Anteil für die vermietete Fläche)
- Grundsteuer und Versicherungen (Haftpflicht, Feuer, Elementarschaden)
- Reparaturen und Instandhaltung (z. B. neue Fenster im Zimmer, neue Heizung im vermieteten Bereich)
- Hausmeisterkosten und Reinigung von Gemeinschaftsflächen (anteilig)
- Werbungskosten für die Vermietung (Anzeigen, Portalkosten wie Airbnb oder WG-Zimmer)
- Abnutzung (AfA) des Gebäudes
Die Abschreibung für Gebäude ist festgelegt: Für Häuser, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, dürfen Sie 2 Prozent des Anschaffungswerts pro Jahr absetzen. Das entspricht einer Nutzungsdauer von 50 Jahren. Für ältere Gebäude gibt es 2,5 Prozent pro Jahr. Aber Achtung: Nur der Teil des Gebäudes, der vermietet wird, zählt. Wenn Ihr Haus 200.000 Euro kostete und 40 Prozent vermietet sind, können Sie jährlich 1.600 Euro absetzen (200.000 × 0,4 × 0,02).
Sanierungen im vermieteten Bereich können Sie als Werbungskosten absetzen - nicht als Investition. Das bedeutet: Sie können sie nicht über mehrere Jahre abschreiben, sondern sofort abziehen. Das ist ein großer Vorteil. Bei denkmalgeschützten Objekten gibt es sogar höhere Abschreibungssätze - bis zu 10 Prozent pro Jahr.
Der große Fallstrick: Der Verkauf der Immobilie
Hier liegt das größte Risiko. Wenn Sie Ihre Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkaufen, ist der Gewinn steuerpflichtig - das ist die Spekulationsfrist. Aber seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2022 gilt: Nur der Teil des Gewinns, der auf die vermietete Fläche entfällt, ist steuerpflichtig. Der Teil, den Sie selbst genutzt haben, bleibt steuerfrei.Das klingt gut - ist es aber nicht immer. Denn das Finanzamt weiß jetzt genau, was Sie vermietet haben. Plattformen wie Airbnb, WG-Gesucht oder ImmoScout müssen seit 2022 die Daten an das Finanzamt melden. Wenn Sie ein Zimmer für drei Tage im Jahr vermietet haben, steht das im System. Und wenn Sie später verkaufen, wird das Finanzamt prüfen: Wie viel Prozent der Immobilie waren vermietet? Wie lange? Und wie viel Gewinn entfällt darauf?
Beispiel: Sie haben 2020 ein Haus für 300.000 Euro gekauft. 30 Prozent davon waren vermietet. 2025 verkaufen Sie es für 450.000 Euro. Der Gewinn beträgt 150.000 Euro. Davon entfallen 30 Prozent - also 45.000 Euro - auf die vermietete Fläche. Diese 45.000 Euro sind steuerpflichtig. Der Rest bleibt frei. Aber: Wenn Sie das Zimmer nur für 14 Tage im Jahr vermietet haben, ist das immer noch eine Vermietung. Das Finanzamt zählt Tage nicht - es zählt Fläche.
Wichtig: Gemeinschaftsflächen wie Flure, Treppenhäuser oder Bäder zählen nicht als vermietet, wenn beide Parteien sie nutzen. Sie sind Teil des selbst genutzten Bereichs. Aber wenn der Mieter ein eigenes Bad hat, ist das Teil der vermieteten Fläche - auch wenn es nur 5 Quadratmeter groß ist.
Was Sie unbedingt dokumentieren müssen
Ohne Dokumentation verlieren Sie Ihre Abzüge. Das Finanzamt verlangt klare Nachweise:- Grundriss mit genauen Maßen der vermieteten und selbst genutzten Flächen
- Mietvertrag mit genauer Angabe der vermieteten Räume
- Belege für alle Kosten (Zinsen, Reparaturen, Versicherungen)
- Nachweis der ortsüblichen Miete (z. B. Immobilienportale, Mietspiegel der Stadt)
- Belege für Mieteinnahmen (Überweisungen, Quittungen)
Ein einfacher Grundriss mit Beschriftung reicht. Kein Architekt braucht. Aber er muss zeigen: Wo beginnt der vermietete Bereich? Wo endet er? Wer nutzt welchen Raum? Wenn Sie unsicher sind, machen Sie Fotos - mit Datum. Das hilft später, wenn das Finanzamt nachfragt.
Was Sie nicht absetzen können
Nicht alles, was mit der Immobilie zu tun hat, ist abzugsfähig:- Kaufnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) - das sind Anschaffungskosten, keine Werbungskosten
- Privatverbrauch (z. B. Ihre eigene Stromrechnung, wenn Sie nicht abgetrennt messen)
- Investitionen, die den Wert der Immobilie steigern (z. B. neue Küche in Ihrer Wohnung, Dachsanierung, die nur Ihnen nützt)
- Kosten für die Renovierung des gesamten Hauses, wenn Sie nicht nachweisen können, welcher Teil davon vermietet war
Ein häufiger Fehler: Eigentümer renovieren die gesamte Wohnung und behaupten, 50 Prozent davon sei für den Mieter. Aber wenn die Küche, die Sie renoviert haben, nur Ihnen gehört, dann ist das keine Abzugsfähige Ausgabe. Die Regel ist einfach: Nur das, was der Mieter nutzt, zählt.
Was ist mit Kurzzeitvermietung?
Airbnb, Booking.com, Wimdu - diese Plattformen haben die Teilvermietung verändert. Aber sie haben auch die Steuerregeln verschärft. Selbst wenn Sie ein Zimmer nur für drei Nächte im Jahr vermieten, zählt das als Vermietung. Und wenn Sie später verkaufen, wird der Anteil der vermieteten Fläche berechnet - egal, wie oft Sie es vermietet haben.Die Meldepflicht der Plattformen macht es fast unmöglich, das Finanzamt zu täuschen. Die Daten fließen direkt ein. Wenn Sie also kurzfristig vermieten, müssen Sie die Mieteinnahmen in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Und Sie müssen die Kosten für diesen Teil absetzen - mit der Flächenmethode. Es gibt keine Ausnahme für „nur mal kurz“.
Ein Tipp: Wenn Sie nur gelegentlich vermieten, lohnt es sich, die Miete auf 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu setzen. Dann können Sie alle Kosten absetzen - und vermeiden das Risiko, dass das Finanzamt die Vermietung als nicht gewerblich einstuft.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie planen, einen Teil Ihrer Immobilie zu vermieten, dann machen Sie das nicht ohne Beratung. Die Regeln sind komplex, und ein Fehler kann Sie Tausende Euro kosten - besonders beim Verkauf. Hier sind drei konkrete Schritte:- Erstellen Sie einen genauen Grundriss mit Flächenangaben. Markieren Sie, was vermietet wird und was Sie selbst nutzen.
- Prüfen Sie die ortsübliche Miete für Ihren Raum. Nutzen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt oder vergleichbare Angebote auf Immobilienportalen.
- Beraten Sie sich mit einem Steuerberater, der sich auf Immobilien spezialisiert hat. Lassen Sie sich die Aufteilung der Kosten bestätigen - und fragen Sie explizit nach den Folgen eines späteren Verkaufs.
Die Teilvermietung kann eine gute Sache sein. Sie reduziert Ihre monatlichen Kosten, macht Ihre Immobilie rentabler und hilft Ihnen, länger in Ihrer Wohnung zu bleiben. Aber sie ist kein Steuertipp, den man nebenbei macht. Sie ist eine finanzielle Entscheidung mit langfristigen Konsequenzen. Und wer sie falsch angeht, zahlt später - oft mit Zinsen und Strafen.
Kommentare (16)
Sidsel Kvitvik
November 21, 2025 AT 15:44Ich vermiete ein Zimmer seit zwei Jahren und hab’s mit der Flächenmethode gemacht - total einfach! 😊
isabell nilsson
November 23, 2025 AT 03:1766 Prozent Regel? Das ist doch nur eine Lüge vom Finanzamt um mehr zu kriegen. Wer glaubt sowas? 🤨
Joshua Halloran
November 25, 2025 AT 00:11Die steuerliche Abgrenzung von Gemeinschaftsflächen ist tatsächlich ein Graubereich. Ich würde empfehlen, eine detaillierte Aufstellung mit Fotos zu führen, um später keine Diskussionen zu provozieren.
Lucas Schmidt
November 26, 2025 AT 12:45Ach ja, natürlich. Die Flächenmethode. Und wer glaubt, dass ein Mieter, der nur 5m² Bad nutzt, 10% der Heizkosten tragen sollte? Das ist doch absurd. Der Staat will nur mehr Steuern - Punkt.
Christian Kliebe
November 27, 2025 AT 16:19Wow, endlich mal ein kluger Artikel! 🎉 Ich hab’s genau so gemacht - Grundriss gezeichnet, Mietspiegel rausgesucht, alles dokumentiert. Und jetzt? Kein Stress, keine Nachfragen, nur ruhige Nächte und ein paar Euro mehr im Portemonnaie. Wer’s nicht macht, ist selber schuld! 💪
Kristine Haynes
November 28, 2025 AT 17:05Die Dokumentation ist entscheidend. Ein klarer Grundriss mit Maßen, ein Mietvertrag und Belege für alle Kosten - das ist die Grundlage. Alles andere ist Spekulation.
Christian Mosso
November 29, 2025 AT 23:33Flächenanteil? Das ist doch eine willkürliche Methode. Warum nicht nach Anzahl der Steckdosen oder Anzahl der Fenster? Das wäre logischer.
Jürgen Figgel
Dezember 1, 2025 AT 15:09Sehr gut strukturiert und praxisnah. Ich habe vor drei Jahren eine Einliegerwohnung vermietet und genau diese Regelungen angewendet. Keine Probleme mit dem Finanzamt. Empfehlung: Steuerberater einschalten - lohnt sich.
Julius Presto
Dezember 3, 2025 AT 04:24Leute, das ist doch nicht so schwer! Ich hab mein Zimmer über Airbnb vermietet, hab die 66% Regel eingehalten und alles abgesetzt. Keine Ahnung, warum alle so kompliziert denken. Einfach machen, dokumentieren, fertig. 😎
Mattis Manzel
Dezember 4, 2025 AT 16:07Ich hab’s auch gemacht - und hab mir sogar einen kleinen Plan gedruckt, den ich an die Wand gehängt hab. Mit Datum und Unterschrift. 😊 Jetzt fühle ich mich sicher. Wer braucht schon Angst?
Filip Jungmann
Dezember 6, 2025 AT 03:23Das ist doch ein perfekter Trick vom Staat um uns alle zu kontrollieren. Airbnb meldet alles, das Finanzamt weiß, wann du wie lange ein Zimmer vermietet hast - du bist ein gläserner Mensch geworden. Und du glaubst noch, das ist fair?
Thomas Verhulst
Dezember 6, 2025 AT 14:48Die Frage nach der Teilvermietung führt uns zwangsläufig zu einer ontologischen Betrachtung des Wohnraums als sozio-ökonomisches Konstrukt. Wenn ich einen Teil meiner Immobilie vermiete, verändere ich nicht nur die finanzielle Struktur, sondern auch die phänomenologische Erfahrung des Eigenheimbesitzes - der Mieter wird zum Teil meines Lebensraums, ohne dass er jemals mein Subjekt wird. Die Flächenmethode ist eine Reduktion, die den Raum als bloße Quantität versteht, während die Wirklichkeit eine Qualität hat, die sich nicht in Quadratmetern fassen lässt. Die Steuerpolitik versucht, die Unberechenbarkeit menschlicher Beziehungen in steuerliche Kategorien zu pressen - und das ist nicht nur unvollständig, es ist zutiefst entmenschlichend.
Manfred Prokesch
Dezember 7, 2025 AT 13:00Flächenanteil? Pah. Das ist Altlast aus der DDR-Zeit. Heutzutage muss man die Nutzungsintensität messen - wie viele Personen, wie viele Geräte, wie oft die Waschmaschine läuft. Sonst ist das alles nur reine Bürokratie.
max wagner
Dezember 8, 2025 AT 13:11Deutschland ist ein Land der Bürokratie. Wer vermietet, ist ein Verräter an der Gemeinschaft. Die Finanzämter spionieren uns aus. Wer das macht, ist kein Deutscher mehr. Ich hab’s nicht gemacht. Und ich werd’s auch nie tun.
Elisabeth Whyte
Dezember 9, 2025 AT 20:03Ich hab ein Zimmer vermietet... und dann hat der Mieter die Wand beschmiert... und dann hat das Finanzamt gefragt... und dann hab ich geweint... 😭😭😭
Jürgen Figgel
Dezember 11, 2025 AT 11:16Ich hab’s vor drei Jahren gemacht - und hab genau das gemacht, was hier steht. Grundriss, Belege, Mietspiegel. Kein Problem. Wer das nicht macht, hat keine Ahnung. Und wenn man dann beim Verkauf überrascht wird - dann ist das nicht die Schuld des Gesetzes, sondern die eigene Nachlässigkeit.